News: Zum Vorsteuerabzug für eine im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage erfolgten Dachreparatur

01.07.2022
Wer durch eine Solar-Anlage auf dem Dach
Einnahmenerwirtschaftet, muss Umsatzsteuer
ans Finanzamt abführen. Der Eigentümer der
Anlage kann entsprechend aus den Kosten für
die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung
aber auch Vorsteuern geltend machen und mit
der Umsatzsteuer verrechnen. Der Vorsteuer-
abzug gilt jedoch nicht für alle Aufwendungen,
die mit der Anlage in Verbindung stehen.

Das Finanzgericht Nürnberg entschied, dass eine Dachreparatur nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steht und daher keine Vorsteuerverrechnung stattfinden kann. Ein Unternehmer hatte auf seinem privaten Wohnhaus eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Dabei wurde das Dach beschädigt. Der Unternehmer ließ die Schäden von einem Dachdecker und Zimmerer reparieren.
Er berücksichtigte die in den Rechnungen der Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug in seinen Umsatzsteuer- voranmeldungen für die Photovoltaikanlage. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger die Vorsteuer aus den Rechnungen des Dachdeckers und des Zimmerers nicht abziehen darf, weil er ihre Leistungen zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Da der Unternehmer das Gebäude zu mehr als 90 % privat nutze, konnten nur 10 % der unternehmerischen Nutzung zugerechnet werden. Die Vorsteuer aus den Rechnungen könne dann nicht in vollem Umfang von dem Unternehmer abgesetzt werden.

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