News: Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

01.02.2025
Für die Zahlung von Vorfälligkeits-
entschädigungen (Zinsen und Be-
arbeitungskosten) ist das maßgeb-
lich "auslösende Moment" der Ab-
schluss der Änderungsvereinbarung
mit dem Kreditinstitut, mit welcher
die Laufzeit des Darlehens verkürzt
wird, was dann zum Anfall der Vor-
fälligkeitsentschädigungen führt.

Besteht die Verpflichtung des Darlehensgebers, in eine vertragliche Änderungsvereinbarung und, damit einhergehend, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, gerade deshalb, weil für eine beabsichtigte Grundstücksveräußerung eine Ablösung des Kredits und der damit zusammenhängenden grundpfandrechtlichen Belastung erforderlich ist, liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks vor. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungs-kosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn die Immobilien weiterhin vermietet werden (Az. 3 K 145/23). Eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Darlehensablösung und der Vermietung bleibt bestehen, auch wenn die Laufzeit des Kredits durch eine Vereinbarung mit dem Kreditinstitut vorzeitig beendet wird.

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