News: Verwendung der E-Rechnung

01.01.2024
Ab 2025 soll es verpflichtend sein, eine
elektronische Rechnung (E-Rechnung)
auszustellen. Dies dient als Vorbereitung
für die zukünftige Verpflichtung zur
transaktionsbezogenen Meldung von
Umsätzen im B2B-Bereich (Business
to Business) an ein bundeseinheitliches
elektronisches System der Verwaltung
(Meldesystem).

Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff „sonstige Rechnung“ zusammengefasst werden.

Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) sind von der Regelung ausgenommen. 

Hinweis

Die notwendigen Umstellungen in der Rechnungsstellung sowie der Debitoren- und Kreditoren-Buchhaltung sollten frühzeitig (2024) vorgenommen werden. Zwar ist für das Jahr 2025 eine Übergangsregelung dahingehend, dass mit Zustimmung des Empfängers auch noch Papier-Rechnungen oder andere elektronische Formate möglich sind, geplant. Notwendige Umstellungsarbeiten und Schulungen sollten jedoch nicht unterschätzt werden.

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