Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 34/24).
Hinweis: Das Problem in derart gelagerten Fällen besteht darin, dass die Ratenzahlungen (Kaufpreisraten) in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sind, was zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag führt. Die Besonderheit im Urteilsfall ist, dass der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede verschenkt wurde und die Schen-kung als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren ist. Somit tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück.