News: Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand mit Feier des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

01.04.2026
Ein Geldinstitut (Klägerin) veranstaltete
im Jahr 2019 einen Empfang in ihren
Geschäftsräumen, um den scheidenden
Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden
und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzu-
stellen. Organisation und Umsetzung obla-
gen der Personalabteilung.

Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Zudem waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Verbänden, Kammern und
kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Der Bundesfinanzhof sah das anders (Az. VI R 18/24): Wenn der Arbeitgeber eine Feierlichkeit finanziere, liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn es sich um eine private Feier des  Arbeitnehmers handele, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sei neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftrete, wer die Gästeliste bestimme, wer eingeladen sei, wo gefeiert werde und welchen Charakter das Fest habe (betrieblich oder privat).

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