News: Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

01.11.2023
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung
für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs.
3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen)
Führung eines Haushalts, kein besonderes
Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit
kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich
überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt
führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich
der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten
zur Tragung der Aufwendungen für die Hand-
werkerleistungen verpflichtet hat.

Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im - zumindest wirtschaftlichen - Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßigung für Handwerker-leistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerker-leistungen verpflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies - wie im Streitfall - freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird. Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuer-kennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine bezahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichtige Aufwendungen erstattet - von wem auch immer - führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.

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