News: Privates Sachverständigengutachten zur Schätzung einer verkürzten Restnutzungsdauer von Gebäuden

01.08.2025
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
die etliche Immobilien in ganz Deutschland
besitzt und im Wesentlichen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielte, be-
gehrte für vier vermietete Immobilien eine
höhere Abschreibung (Absetzung für Ab-
nutzung - AfA) auf Basis einer kürzeren tat-
sächlichen Restnutzungsdauer.

Dabei stützte sie sich auf Privatgutachten, die unter Verwendung der ImmoWertV und Sachwert-richtlinie erstellt wurden. Das beklagte Finanzamt erkannte diese Privatgutachten nur teilweise an.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Steuerpflichtige sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) jeder sachverständ-igen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Auch ein privates Sachverständigengutachten könne Grundlage für die Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Restnutzungsdauer sein (Az. 3 K 60/23).

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