News: Pauschalbesteuerung von Veranstaltungen die nicht allen Arbeitnehmer offenstehen

01.08.2024
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat
(Az. VI R 5/22) geklärt, ob der
Pauschalsteuersatz von 25 % auf
solche Veranstaltungen angewendet
werden darf, die zwar gesellschaft-
lichen Charakter haben, aber nicht
allen Betriebsangehörigen offensteht
(hier: Vorstands- und Führungskräfte-
Weihnachtsfeiern).

Die Vorinstanz hatte dies abgelehnt. Der BFH hält es für die Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 % nicht für erforderlich, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Werden z. B. nur leitende Angestellte zu einer Betriebsfeier eingeladen, kann diese Veranstaltung trotzdem steuerbegünstigt mit 25 % pauschal besteuert werden. Die zulässige Pauschalbesteuerung hat die Sozialversicherungsfreiheit zu Folge. Für den BFH ist es ausreichend, dass eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene stattfindet und einen gesellschaftlichen Charakter hat, um die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen zu können. Die Voraussetzung, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht“ findet nur in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro Anwendung. 

Hinweis 

Über den Entscheidungsfall (Führungskräfte) hinaus, stellt sich die Frage, ob auch andere Arten von Veranstaltungen mit eingeschränktem Teilnehmerkreis (z. B. Incentive-Veranstaltungen, Belohnungsessen) betroffen sind, was angenommen werden kann. Aufgrund einer möglichen Breitenwirkung des BFH-Urteils bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung und ggf. auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung auf die Entscheidung des BFH reagieren werden. 

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden (Bundessozialgericht, Urteil v. 23.04.2024 - B 12 BA 3/22 R). 

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