News: Neufassung des Arbeitszeitgesetzes

01.10.2023
Das Bundesarbeitsgericht hat im September
2022 eine generelle Arbeitszeit-Aufzeich-
nungspflicht für Arbeitgeber bejaht bzw.
entschied, dass Arbeitgeber ab sofort die
gesamte Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmer
(Ausnahme: leitende Angestellte) unabhängig
vom Arbeitsort in Echtzeit dokumentieren
müssen. Bereits 2019 entschied der Europä-
ische Gerichtshof, dass generelle Arbeits-
zeitaufzeichnungspflichten für Arbeitgeber
bestehen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zur Einführung einer generellen Arbeitszeitaufzeichnungspflicht umfassende Änderungen im Arbeitszeitgesetz/ArbZG und hat am 18.04.2023 den Referentenentwurf zur Neufassung des Arbeitszeitgesetzes  (ArbZG-E) vorgelegt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG-E sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung *elektronisch* aufzuzeichnen (im Unterschied zu den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz). Die Regeln sollen unabhängig vom Arbeitsort, also auch im Homeoffice bzw. bei mobiler Arbeit gelten. Laut Referentenentwurf dürfen Arbeitnehmer die Erfassung selbst vornehmen. Verantwortlich für die korrekte Zeiterfassung bleibt jedoch stets der Arbeitgeber. Es ist ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro festgelegt. Der Referenten-entwurf enthält keine konkreteren Vorgaben zur elektronischen Ausgestaltung, sondern lässt neben den in der Praxis üblichen Zeiterfassungsgeräten auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung zu. Ausnahmen von der gesetzlichen Verpflichtung zur Arbeitszeitdokumentation sollen nur aufgrund tarifvertraglicher Regelungen möglich sein. Außerdem gelten Ausnahme-regelungen für kleinere Betriebe und Übergangsfristen. 

Unabhängig davon soll nach dem Referentenentwurf eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich sein. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bleibt auch bei einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit erhalten. Die Aufzeichnungspflichten sollen zwar sofort mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gelten. Für die elektronische Arbeitszeiterfassung gelten jedoch Übergangsfristen zwischen - abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb - zwei bis fünf Jahren.

Hinweis: Der Referentenentwurf durchläuft zurzeit das Gesetzgebungsverfahren und soll bis Ende 2023 verabschiedet werden.

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