News: Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern

01.09.2022
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarn-
meldern handelt es sich lt. Bundesgerichtshof
nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne
der Betriebskostenverordnung, sondern -
da sie den Kosten für den Erwerb von Rauch-
warnmeldern gleichzusetzen sind - um
betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige
Aufwendungen.

Hinweis:
Dies ist künftig bei den Nebenkostenabrechnungen zu beachten. Positiv ist dabei anzumerken, dass die Gebühren für die Inspektion und die Funktionsanalyse der montierten Rauchwarnmelder weiterhin umgelegt werden können, da vom Urteil unberührt.

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