News: Keine einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses bei unklarer Vertragsgestaltung

01.10.2024
Ein zwischen Ehegatten geschlossenes
Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit
nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es
bereits an einer klaren und eindeutigen
Vertragsgestaltung fehlt. So entschied
das Niedersächsische Finanzgericht
(Az. 2 K 195/19).

Im Rahmen eines Ehegattenmietverhältnisses (hier: Überlassung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Rechts-anwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unent-geltlichen Nutzungsüberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können. Im Streitfall hatten die Vertragsparteien die folgenden Vertragsänderungen nur noch mündlich getroffen: die Aufgabe der ursprünglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzu-rechnende Nebenkosten, die Veränderungen betreffend den Umfang der gemieteten Fläche, die Höhe der Miete, die Nutzungsänderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter abweichend von der ursprünglich vertraglichen Vereinbarung. Der BFH hat nun zu klären, welche Kriterien bei einem Ehegattenmiet-verhältnis zur Annahme der Fremdüblichkeit führen (Az. VIII R 23/23). Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren offengehalten werden.

Beraten lassen
Gute Entscheidung. Wie können wir weiter helfen?
Ich erkläre meine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzerklärung. *
Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder aus.