Die Klägerin betrieb einen Kiosk. Bei einer bei einer Lieferantin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Daraufhin führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sie Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangs-umsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das beklagte Finanzamt schätzte die Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber mangels Rechnungen keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.