Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands
erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis:
Die Sonderabschreibung setzt unter anderem voraus, dass der Bauantrag in den gesetzlichen Förderzeiträumen gestellt wurde, bestimmte Baukostenobergrenzen eingehalten werden und die Wohnung zehn Jahre lang vermietet wird. Der Fall zeigt außerdem: Die Sonderabschreibung muss geltend gemacht werden, solange die Steuerbescheide noch änderbar sind.