News: Grunderwerbsteuerpflicht von „nachträglichen Sonderwünschen“ beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude

01.05.2025
Der Bundesfinanzhof entschied,
dass Entgelte für nachträglich ver-
einbarte Sonderwünsche für eine
noch zu errichtende Immobilie der
Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn
ein rechtlicher Zusammenhang mit
dem Grundstückskaufvertrag besteht.

Sie seien dann nicht in dem ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen gesonderten Steuerbescheid zu erfassen. Dies gelte jedoch nicht für Hausanschlusskosten, wenn sich der Grundstückskäufer zur Übernahme dieser Kosten bereits im (ursprünglichen) Grundstückskaufvertrag verpflichtet hat (Az. II R 15/22 und Az. II R 18/22).

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