News: Für zusammengeballte Überstundenvergütungen ermäßigter Steuersatz

01.06.2022
Im Streitfall hatte der Kläger über einen
Zeitraum von drei Jahren in erheblichem
Umfang Überstunden geleistet. Erst im
vierten Jahr wurden dem Kläger die
Überstunden in einer Summe vergütet.
Das Finanzamt unterwarf die Überstunden-
vergütung dem normalen Einkommen-
steuertarif.

Der Bundesfinanzhof folgte dem Antrag des Klägers und wendete auf den Nachzahlungsbetrag den ermäßigten Steuertarif an. Er stellte klar, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der Überstundenvergütungen - Anwendung finde. Hier wie dort sei allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei. Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Wenn Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt werden, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor. Voraussetzung ist allerdings, dass die Nachzahlung sich auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Beraten lassen
Gute Entscheidung. Wie können wir weiter helfen?
Ich erkläre meine Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung meiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzerklärung. *
Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder aus.