News: Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Sofortausstellung nicht mehr möglich

01.01.2026
Die Freistellungsbescheinigung für Bau-
leistungen (§ 48b EStG) ist ein offizielles
Dokument, welches Unternehmen im
Baugewerbe benötigen, um von Steuer-
abzügen für bestimmte Bauleistungen
befreit zu werden.

Der Antrag sollte künftig frühzeitig gestellt werden, denn diese Freistellungsbescheinigungen können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden (sog. Sofortausstellung). Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. D. h., die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen
wird künftig bundeseinheitlich maschinell durchgeführt, was einen gewissen zeitlichen Vorlauf bis zur
Erteilung der Bescheinigung erfordert. Wegen des Postversands der Bescheinigung wird automatisch eine sog. Vordatierungsfrist von mindestens drei Tagen berücksichtigt, die sich jedoch durch Wochenenden oder Feiertage verlängern kann.

Hinweis:
Der Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung sollte möglichst 14 Tage im Voraus bei den zuständigen Finanzämtern eingereicht werden - insbesondere dann, wenn ein Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist. Der Antrag (formlos) kann über das elektronische Portal ELSTER oder per E-Mail oder Brief gestellt werden.

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