Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht sei als subjektives Tatbestandsmerkmal einkunftsartspezifisch und bereichsspezifisch ausgestaltet, während die Einkünfteerzielungsabsicht in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gem. dem Einkommensteuergesetz eine andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht habe. Ferner sei bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Ob der Vermieter/Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalüberschuss erziele, sei unerheblich,
denn zu einer dies überprüfenden Prognose komme es nicht.
Hinweis:
Zur Abgrenzung der dauerhaften Vermietung von Liebhaberei ist es notwendig, dass die Absicht besteht, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen. Die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschuss-erzielungsabsicht ist in der Regel stets objektbezogen zu prüfen. Die Prüfung kann zu jeder Zeit (vorher, während oder nach einer Vermiet-ungsphase) anstehen.
Demgegenüber gelte bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (Gewerbeimmobilien), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. Hier müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt habe, auf die voraus-sichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Der Steuerpflichtige habe insoweit das Vorliegen der Einkünfte-erzielungsabsicht darzulegen und ggf. zu beweisen. Weitergehende subjektive Elemente, wie etwa die Motivlage des Steuer-pflichtigen bei der Hinnahme von (vorübergehenden) Werbungskostenüberschüssen, seien nicht Bestandteil der einkunftsart- und bereichs-spezifisch ausgestalteten Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.