News: Drittes Entlastungspaket - Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

01.11.2022
Arbeitgeber sollen die Möglichkeiten erhalten,
ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei
einen Betrag von bis zu 3.000 Euro zu
gewähren. Das sieht die sog. Inflationsaus-
gleichsprämie vor, die die Bundesregierung
laut einer Mitteilung vom 28.09.2022 auf
den Weg gebracht hat. Der Begünstigungs-
zeitraum ist bis zum 31.12.2024 befristet.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 03.09.2022. Grundlage ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des
Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.


Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

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