News: Doppelte Haushaltsführung: finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung

01.07.2023
Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung,
wie die Tatbestandsmerkmale "finanzielle
Beteiligung an den Kosten der Lebens-
führung" der gesetzlichen Neuregelung
auszulegen sind, insbesondere in welcher
Weise und in welcher Höhe sich der Steuer-
pflichtige an den Kosten der Lebensführung
am Hauptwohnsitz beteiligen muss.

Kosten der Lebensführung sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten in dem vorgenannten Umfang. Diese hat der Steuerpflichtige darzu-legen und ggf. nachzuweisen. Dies ist ihm in Bezug auf die Wohnkosten einschließlich der Betriebskosten für die Wohnung sowie für regelmäßig in festen Beträgen anfallende Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon), aber auch für außergewöhnliche Haus-haltskosten (z. B. Instandhaltungs-/Renovierungsaufwendungen      oder größere Anschaffungen) möglich und zumutbar. Regelmäßig in schwankender Höhe anfallende Kosten (wie insbesondere für Lebensmittel und sonstigen Haushaltsbedarf) können dagegen grundsätzlich unter Rückgriff auf statistische Erfahrungswerte geschätzt werden.

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