News: Das häusliche Arbeitszimmer in Corona-Zeiten

01.08.2022
Nach dem Einkommensteuergesetz sind
grundsätzlich Kosten für ein Arbeitszim-
mer sowie die Kosten für dessen Aus-
stattung abzugsfähig, wenn dem Arbeit-
nehmer oder auch Unternehmer kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dieses Arbeitszimmer muss dafür mit den notwendigen Möbeln/Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Das müssen aber nicht nur Büromöbel sein, der Bundesfinanzhof hat auch ein Klavierstudio einer Musikpädagogin im häuslichen Einfamilienhaus als Arbeitszimmer anerkannt. Das gleiche gilt für den Arbeitsraum eines Schauspielers und Synchronsprechers. Die Nutzung muss aber ausschließlich
oder fast ausschließlich beruflich erfolgen. Für ein nach diesen Grundsätzen anzuerkennendes Zimmer sind die abziehbaren Kosten auf jährlich 1.250 Euro begrenzt. Ein darüber hinausgehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Wenn dies zutrifft, können sämtliche Aufwendungen ohne die Höchstgrenze Werbungs-kosten oder Betriebsausgaben sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fallen aber sehr viele Angehörige von beratenden Berufen unter die Begrenzungsregel, weil vielfach deren wesentliche Tätigkeit am Ort des beauftragenden Unternehmens ausgeübt wird und damit dort der Mittelpunkt besteht. Seit Beginn der Corona-Pandemie kann aber auch eine andere Abzugsregelung mit Pauschal-beträgen geltend gemacht werden. Dabei besteht nicht die Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wegen der Verhinderung der Ansteckungsgefahr an Corona kann der Arbeitgeber die sog. Homeoffice-Pflicht anordnen bzw. sie selbst in Anspruch
nehmen. Der Gesetzgeber hat für die häusliche Tätigkeit eine Pauschale von 5 Euro pro Arbeitstag, höchstens 600 Euro p. a. eingeführt, die anstelle der nachgewiesenen Kosten in Anspruch genommen werden können. Für diese Kosten braucht kein separates Arbeitszimmer
vorhanden sein. Diese Regelung gilt z. Zt. ab dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2022. Bei Arbeitnehmern wird dieser Pauschalbetrag allerdings auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet.
Hinweis:
Neben der Homeoffice-Pauschale können die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. die Kosten für einen Schreibtisch, ein Bücherregal oder einen PC) zusätzlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.

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