News: Berechnung der AfA: Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

01.05.2023
Von einem Steuerpflichtigen können ein-
geholte Wertgutachten, in denen die Rest-
nutzungsdauern von Mietobjekten nach
der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV)
berechnet werden, der Ermittlung der Ab-
schreibung für Abnutzung (AfA) zugrunde
gelegt werden. So entschied das Finanz-
gericht Münster.

Den Steuerpflichtigen steht nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs ein Wahlrecht zu, sich mit den typisierten AfA-Sätzen zufriedenzugeben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend zu machen und darzulegen. Dabei ist keine Gewissheit über eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer erforderlich. Vielmehr kann allenfalls größtmögliche Wahrscheinlichkeit verlangt werden, sodass eine Schätzung des Steuerpflichtigen nur dann zu verwerfen ist, wenn sie eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt. Dabei kann das Verfahren der Gebäudesachwertermittlung nach der  ImmoWertV Anwendung finden, auch wenn dieses eine modellhafte Berechnung darstellt, die nicht primär auf die Ermittlung der tatsächlichen Nutzungsdauer nach dem Einkommensteuergesetz gerichtet ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind daher auf Grundlage eingereichter Gutachten ermittelte Restnutzungsdauern nicht zu beanstanden.

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