News: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

01.07.2022
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können
nur als Werbungskosten (oder Betriebsaus-
gaben) abzugsfähig sein, soweit der Steuer-
pflichtige sie selbst trägt (sog. Drittaufwand
ist nicht abzugsfähig). Der Finanzsenat Bremen
hat in einem Erlass vom 22.02.2022 die Ver-
waltungsauffassung zu verschiedenen Kon-
stellationen bei Ehepartnern oder Partnern
nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufgezeigt:

Im Wesentlichen wird festgestellt, dass bei Immobilien im Miteigentum (Ehegatten, nichtehelicher Lebensgemeinschaften) zu unterscheiden ist zwischen a) grundstücksbezogenen Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, etc.) und b) nutzungsbezogenen Aufwendungen (z. B Reinigungskosten, etc.). Aufwendungen zu a) sind nur anteilig gemäß der Miteigentumsquote abzugsfähig. Aufwendungen zu b) sind voll abzugsfähig, soweit vom Steuerpflichtigen getragen. Das gilt auch, wenn die Bezahlung der nutzungsorientierten Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten oder der Partner erfolgt.

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