News: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit - Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

01.07.2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom
16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022
anzuwendende ertrag- steuerliche Steuer-
befreiung für bestimmte kleine Photovol-
taikanlagen sowie ein ab 01.01.2023
anzuwendender umsatzsteuerlicher Null-
steuersatz für die Lieferung und Installation
bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die ¾ Gewerbetreibende sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen be-schränkt, und ¾ in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photo-voltaikanlage sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden, auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Frage- bogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde. Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen  Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern.

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