Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Unternehmensberatung, Personalberatung sowie die Identifikation und Vermittlung von Führungskräften und Spezialisten. Die Dienstleistungen der Klägerin konzentrieren sich vor-nehmlich auf die Geschäftsfelder Kliniken, Medizintechnik, Pharma und Biotech. In den dem Streitzeitraum voraus-gegangenen Jahren 2012 bis 2014 schaffte die Klägerin seinerzeit Kraftfahrzeuge der Marke Porsche an. Die jeweilige Erweiterung des Fuhrparks, wie auch die ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge, wurde mit Gesell-schafterbeschlüssen beschlossen. Fahrtenbücher wurden für die genannten Fahrzeuge im gesamten Streitzeitraum nicht geführt. Wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug von dem Gesellschafter-Gechäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt - unabhängig davon, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kapitalgesellschaft beherrscht - sowohl im Falle einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung über eine Privatnutzung als auch bei einem im Geschäftsführer-Anstellungs-vertrag ausdrücklich vereinbarten Privatnutzungsverbot und insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäfts-führer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht. Es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vor, sofern die - z. B. mangels Erschütterung des Anscheinsbeweises feststehende - Privatnutzung ohne fremdübliche Überlassungs- und Nutzungsvereinbarung erfolgt.